Implantat Behandlungskosten sind steuerlich absetzbar.
Am 28.11.2008 hat das Finanzgericht in Berlin Brandenburg entschieden, dass die Behandlungskosten für eine zahnärztliche Implantat Versorgung steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (Urteil Finanzgericht Berlin Brandenburg vom 28.11.2008, Aktenzeichen: 2 K 5507/04).
Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Patient?
Dieser Fall muss für jeden Patienten individuell betrachtet werden und hängt von zwei Faktoren ab:
1) Der Familienstand des Patienten: Verheiratet oder nicht & Die Anzahl der Kinder
2) Das von dem Patienten jährliche zu versteuernde Einkommen.
Die Gesetzesgrundlage beruht auf § 33 des Einkommenssteuergesetzes und lautet in Originalform wie folgt:
“§_33 EStG (F) Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
2a Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Abs.5 oder § 9c (4) fallen, bleiben dabei außer Betracht; (1)
2b das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.
3 Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | Bis 15.340 € | Über 15.340 € bis 51.130 € | Über 51.130 € |
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Abs. 1, | 5 | 6 | 7 |
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting Verfahren) | 4 | 5 | 6 |
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 | 3 | 4 |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 |
2 Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs.6 oder auf Kindergeld hat (2).
§ 33a EStG (F)
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 (1) (7) Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
2a Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge;
2b dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind (8).
3 Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
4 Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
5a Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse;
5b zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten (9).
6a Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 (10) ergibt;
6b ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.
7 Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(2) 1 Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
2 Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
3 Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5.
4 Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.
5 Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu.
6 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) (4) 1 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 (5) bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
2 Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.
3 Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
(4) (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 (6) kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.”